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BFH Beschluss v. - IV B 68/14

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, FGO § 116 Abs. 5 Satz 1, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 44 Abs. 3, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Selbstentscheidung des abgelehnten Richters bei offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag

Leitsatz

Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Diese Entscheidung darf nach Maßgabe des Befangenheitsantrages keine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe zum Gegenstand haben.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 78 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 575 Nr. 4
IAAAF-66176

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