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BFH Urteil v. - VII R 16/14

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, EnergieStG § 54 Abs. 1, EnergieStG § 54 Abs. 4, EnergieStV § 95, EnergieStV § 100

Entlastungsbetrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Tatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

Leitsatz

1. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Entlastungstatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke schließt ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht zugleich einen Antrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG ein.

2. Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG können unternehmensbezogen für mehrere Anlagen und Standorte gestellt werden. Ein Erfordernis, für jede Anlage einen gesonderten Entlastungsantrag zu stellen, besteht von Gesetzes wegen nicht.

3. In den Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG sind bereits grundlegende Angaben zu machen, die den Gegenstand des Antrags im Kern insbesondere Art und Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse bezeichnen. Deshalb kann nach Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist ein fristgerecht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG gestellter Antrag nicht mehr auf in einer anderen Anlage an einem anderen Standort verwendete Energieerzeugnisse erweitert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 561 Nr. 4
DStRE 2016 S. 879 Nr. 14
HFR 2016 S. 348 Nr. 4
SAAAF-66177

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