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BFH Beschluss v. - IX B 94/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, GVG § 21e, FGO § 4, FGO § 27, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, FGO § 155, ZPO § 295, ZPO § 531, ZPO § 538

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden.

Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen.

Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten des FG auf Antrag gewährt werden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 78 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 581 Nr. 4
MAAAF-66179

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