Wettbewerbsprozess: Verbandsklage gegen die Werbung einer Bank mit einer kostenpflichtigen Service-Telefonnummer und Preisangabe in einem Sternchenhinweis - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
2. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
3. An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
4. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:230715UIZR143.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 385 Nr. 7 NJW-RR 2016 S. 491 Nr. 8 WM 2016 S. 397 Nr. 9 ZIP 2016 S. 1171 Nr. 24 JAAAF-66543