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BGH Urteil v. - I ZR 143/14

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 UKlaG, § 66a S 2 TKG, § 1 Abs 6 S 2 PAngV

Wettbewerbsprozess: Verbandsklage gegen die Werbung einer Bank mit einer kostenpflichtigen Service-Telefonnummer und Preisangabe in einem Sternchenhinweis - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Leitsatz

Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

1. Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

2. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

3. An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

4. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:230715UIZR143.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 385 Nr. 7
NJW-RR 2016 S. 491 Nr. 8
WM 2016 S. 397 Nr. 9
ZIP 2016 S. 1171 Nr. 24
JAAAF-66543

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