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BGH Urteil v. - I ZR 250/12

Gesetze: § 945 ZPO, Art 18 Abs 2 UAbs 1 EGV 178/2002, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 254 Abs 2 BGB

Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung mit dem Ausspruch eines Vertriebsverbots für ein Lebensmittel: Auslegung des Verbotstenors; Reichweite einer Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers zur Feststellung der Person des Lieferanten nach der Lebensmittel-Basis-Verordnung; Schadensminderungspflichtverletzung bei sofortigem Verkaufsstopp; wettbewerbsrechtliche Relevanz einer Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe - Piadina-Rückruf

Leitsatz

Piadina-Rückruf

1. Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen.

2. Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO) jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat, beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln.

3. Ein bei einem Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zu berücksichtigendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil ein Handelsunternehmen dem durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochenen Vertriebsverbot sofort nachkommt und nicht zuwartet, bis schriftliche Informationen oder eine eidesstattliche Versicherung des Herstellers vorliegen.

4. Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:300715UIZR250.12.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 485 Nr. 8
NAAAF-66546

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