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BGH Urteil v. - X ZR 88/13

Gesetze: § 21 Abs 1 Nr 2 PatG

Widerruf eines Patents: Anforderungen an die Offenbarung einer Erfindung

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20. Dezember 1989 angemeldeten deutschen Patents 40 00 011 (Streitpatents). Es umfasst 55 Patentansprüche, von denen nach rechtskräftigem Abschluss eines vorangegangenen Nichtigkeitsverfahrens Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:101115UXZR88.13.0

Fundstelle(n):
YAAAF-66551

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