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BGH Urteil v. - IX ZR 143/13

Gesetze: § 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 779 BGB, § 17 Abs 1 S 2 AnfG, § 17 Abs 1 S 3 AnfG, § 18 Abs 1 AnfG, § 239 Abs 2 ZPO

Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Reichweite der Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des Zahlungsprozesses gegen den Gesellschafter und dessen Aufnahme nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; verjährungshemmende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung

Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAG, , 6 AZR 377/07, BAGE 125, 92).

2. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.

3. Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen.

4. Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesellschafter kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesellschaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufnehmen.

5. Wird der Haftungsprozess des Gesellschaftsgläubigers gegen den persönlich haftenden Gesellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR143.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 385 Nr. 7
DB 2016 S. 340 Nr. 6
DB 2016 S. 7 Nr. 6
DStR 2016 S. 13 Nr. 14
NJW 2016 S. 1592 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2016 S. 473
StuB-Bilanzreport/2016 S. 483
WM 2016 S. 277 Nr. 6
ZIP 2016 S. 274 Nr. 6
ZIP 2016 S. 9 Nr. 5
JAAAF-66582

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