Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zwischen einem insolventen Bauunternehmer, einem Subunternehmer und dem Auftraggeber über die Direktzahlung von Werklohn an den Subunternehmer; spätester Zeitpunkt einer wirksamen Kongruenzvereinbarung; Unsicherheitseinrede des Vorleistungspflichtigen
Leitsatz
1. Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von , WM 2014, 1588).
2. Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines Werkvertrages Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg.
3. Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR287.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 385 Nr. 7 BB 2016 S. 715 Nr. 12 DB 2016 S. 336 Nr. 6 DB 2016 S. 7 Nr. 6 NJW 2016 S. 1012 Nr. 14 NJW 2016 S. 8 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2016 S. 917 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 564 WM 2016 S. 282 Nr. 6 ZIP 2016 S. 279 Nr. 6 ZIP 2016 S. 9 Nr. 5 NAAAF-66585