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BGH Beschluss v. - I ZB 56/14

Gesetze: § 2 PatKostG, § 6 PatKostG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 64a MarkenG, § 25 MarkenV, § 29 MarkenV, § 30 MarkenV

Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen: Nachträgliche Klarstellung bezüglich des Angriffsziels nach Einzahlung nur einer Widerspruchsgebühr; Prüfung der Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen; Ähnlichkeit von Einzelhandelsdienstleistungen betreffend nicht substituierbare Waren - BioGourmet

Leitsatz

BioGourmet

1. Ist Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen erhoben, jedoch nur eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch klarstellen, auf welchen Widerspruch sich die Gebührenzahlung bezieht.

2. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

3. Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB56.14.0

Fundstelle(n):
NAAAF-66640

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