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BGH Urteil v. - VIII ZR 93/15

Gesetze: § 556 Abs 3 S 1 BGB

Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bei Angabe von "Gesamtkosten"

Leitsatz

1. Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. , NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom , VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR93.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 6 Nr. 8
NJW 2016 S. 866 Nr. 12
ZIP 2016 S. 19 Nr. 10
GAAAF-66651

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