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BFH Urteil v. - V R 13/15

Gesetze: EStG § 31 Satz 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, EStG § 66 Abs. 1, AO § 8, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 7, AO § 370 Abs. 1, AO § 370 Abs. 4, AO § 384, FGO § 116 Abs. 7 Satz 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 120 Abs. 1

§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungsgemäß und unionsrechtskonform; Türkei kein Staat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3; Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

Leitsatz

1. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform.

2. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.

3. Nach § 171 Abs. 7 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

4. Bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 534 Nr. 4
PStR 2016 S. 84 Nr. 4
HAAAF-66762

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