Errichtung eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben
Leitsatz
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 294 BB 2016 S. 597 Nr. 10 BB 2016 S. 680 Nr. 11 BFH/NV 2016 S. 682 Nr. 4 BFH/PR 2016 S. 164 Nr. 5 BStBl II 2016 S. 294 Nr. 6 DStR 2016 S. 10 Nr. 7 DStRE 2016 S. 425 Nr. 7 EStB 2016 S. 139 Nr. 4 FR 2016 S. 525 Nr. 11 GStB 2016 S. 23 Nr. 6 HFR 2016 S. 362 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2016 S. 538 StB 2016 S. 44 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2016 S. 243 ZAAAF-66769