Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente
Leitsatz
1. Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.
2. Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer daneben eine Rente zugesagt, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Sozietät oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt, so erfüllt er einen Veräußerungstatbestand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hatte die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so muss sie zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen.
3. Als Veräußerungsgewinn ist der Kapitalwert der Rente zuzüglich der Buchwerte des übernommenen Teilbetriebs (Veräußerungspreis) abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und des Werts des Kapitalkontos anzusetzen. Der Ansatz der Veräußerungsrente im Rahmen dieser Gewinnermittlung hängt nicht davon ab, ob für sie ein Wahlrecht auf Sofort- oder Zuflussbesteuerung besteht und wie dieses ausgeübt wurde.
4. Eine verbindliche Zusage des FA entfaltet Bindungswirkung nur zugunsten, nicht zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie eine einheitliche und gesonderte Feststellung, so können sich die anfechtungsberechtigten Feststellungsbeteiligten grundsätzlich nur einvernehmlich auf sie berufen. Geschieht dies nicht, so entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich einzelne Feststellungsbeteiligte unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von ihr lösen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 37 Nr. 3/2016 S. 159 BB 2016 S. 489 Nr. 8 BB 2016 S. 750 Nr. 12 BB 2017 S. 48 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 8/2016 S. 360 BFH/NV 2016 S. 624 Nr. 4 BFH/PR 2016 S. 136 Nr. 5 BStBl II 2017 S. 37 Nr. 1 DB 2016 S. 12 Nr. 7 DB 2016 S. 6 Nr. 7 DB 2016 S. 624 Nr. 11 DStR 2016 S. 377 Nr. 7 DStRE 2016 S. 313 Nr. 5 DStZ 2016 S. 219 Nr. 7 EStB 2016 S. 121 Nr. 4 FR 2016 S. 567 Nr. 12 GStB 2016 S. 18 Nr. 5 GStB 2016 S. 22 Nr. 6 GmbH-StB 2016 S. 124 Nr. 5 GmbHR 2016 S. 370 Nr. 7 HFR 2016 S. 340 Nr. 4 KSR direkt 2016 S. 5 Nr. 4 KÖSDI 2016 S. 19710 Nr. 3 NJW 2016 S. 1611 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2016 S. 680 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2016 S. 536 StB 2016 S. 42 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2016 S. 197 Ubg 2016 S. 165 Nr. 3 ZIP 2016 S. 14 Nr. 7 WAAAF-66770