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Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008
Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom (BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden.
Mit (BStBl 2014 II S. 531) und (BStBl 2015 II S. 1046) hat der BFH entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist.
Allerdings wurde gegen das a. a. O., Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. ). Aus diesem Grund werden Steuerfestsetzungen und Feststellungen bezüglich dieses Punktes weiter vorläufig vorgenommen.