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OFD Niedersachsen - S 4505 - 24 - St 261

Grundstückserwerbe im Zusammenhang mit der Höfeordnung (HöfeO)

Bezug:

Der die Auffassung des Finanzgerichts Münster () bestätigt und entschieden, dass die Übertragung eines Hofgrundstücks zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO von dem Hoferben auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers (Miterben) weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

§ 3 Nr. 2 GrEStG

Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung eines Lebensvorgangs sowohl mit Erbschaft-/Schenkungsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer. Der Abfindungsergänzungsanspruch stellt nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO i. V. m. § 12 Abs. 1 HöfeO gesetzlich einen auf Geld gerichteten Anspruch dar. Der Erwerb dieses gegen den Hoferben gerichteten Geldanspruchs durch einen Miterben gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Erfüllt der Hoferbe diesen Anspruch nicht durch Geldleistung, sondern durch Übertragung eines Hofgrundstücks ist eine „Leistung an Erfüllung statt” (abgekürzter Leistungsweg) gegeben. Die Charakteristik des Anspruchs (Geldanspruch) bleibt dabei unberührt. Im Rahmen der Leistung an Erfüllung statt liegen rechtlich zwei separate – wenn auch tatsächlich zusammengefasste – Lebensvorgänge vor...

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