1. Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar.
2. Entgeltlich sind auch Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, die unter Durchbrechung des Grundsatzes "kein Entgelt ohne Arbeit" eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorsehen. Eine Zahlung in Erfüllung einer vergleichsweise vereinbarten Freistellung ist in der Regel ebenfalls entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 499 Nr. 8 BB 2016 S. 51 Nr. 1 DB 2016 S. 15 Nr. 1 DB 2016 S. 7 Nr. 7 DB 2016 S. 718 Nr. 12 DStR 2016 S. 16 Nr. 1 NJW 2016 S. 8 Nr. 9 NJW 2016 S. 970 Nr. 13 ZIP 2016 S. 1 Nr. 1 ZIP 2016 S. 377 Nr. 8 HAAAF-67131