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BGH Urteil v. - IX ZR 220/14

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 709 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 751 Abs 2 ZPO

Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung des späteren Insolvenzschuldners als eines Dritten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung

Leitsatz

Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2643 Nr. 44
DB 2015 S. 2566 Nr. 44
DB 2015 S. 7 Nr. 43
DStR 2015 S. 12 Nr. 45
NJW-RR 2016 S. 118 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 327
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 404
WM 2015 S. 2062 Nr. 43
ZIP 2015 S. 2135 Nr. 44
ZIP 2015 S. 5 Nr. 43
RAAAF-67213

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