Keine Minderung des Streitwerts in Gewerbesteuersachen wegen Anrechnung nach § 35 EStG
Leitsatz
1. Für die Bemessung des Streitwerts ist -- jedenfalls nach der bis zum geltenden Rechtslage -- nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird.
2. Der Streitwert eines wegen des Gewerbesteuermessbetrags geführten Verfahrens mindert sich nicht dadurch, dass die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.
3. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der seit dem geltenden Fassung erfasst lediglich Anhebungen des Streitwerts infolge mittelbarer Auswirkungen des gerichtlichen Verfahrens auf andere Verwaltungsakte. Eine Minderung des Streitwerts kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 573 Nr. 4 DStZ 2016 S. 256 Nr. 8 HFR 2016 S. 542 Nr. 6 PAAAF-67270