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BFH Urteil v. - X R 37/13

Gesetze: EStG § 3c Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1, EG Art. 56

Beteiligung eines Besitz-Einzelunternehmens an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmers; Verstoß gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz

1. Die Beteiligung eines Besitz-Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft, mit der die Betriebs-Kapitalgesellschaft umfangreiche Geschäftsbeziehungen pflegt, gehört in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers.

2. Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, das rechtsirrig nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist, ist in die erste verfahrensrechtlich offene Anfangsbilanz erfolgsneutral mit dem Wert einzubuchen, mit dem es zu Buche stehen würde, wenn die Bilanzierung von Anfang an zutreffend vorgenommen worden wäre.

3. Bei der Ermittlung dieses Einbuchungswertes kann nicht unterstellt werden, der Steuerpflichtige habe in der Vergangenheit Bewertungswahlrechte stets dahingehend ausgeübt, dass sie zu einem möglichst niedrigen Bilanzansatz führen.

4. Nichtkaufleute waren auch vor 2009 nicht zur Vornahme von Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz verpflichtet.

5. Überträgt eine Kapitalgesellschaft eine wertlose Forderung gegen einen Dritten an ihren Gesellschafter und erbringt dieser hierfür eine werthaltige Gegenleistung in Höhe des Nennwerts der Forderung, ist die Gegenleistung als verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft anzusehen, die die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht.

6. Es verstößt gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, dass § 3c Abs. 2 EStG im Jahr 2001 nur bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, nicht aber bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften den Betrag einer Teilwertabschreibung zur Hälfte vom Betriebsausgabenabzug ausschloss.

7. Das Halb- bzw. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist in Veranlagungszeiträumen bis 2010 nicht anzuwenden, wenn aus der betreffenden Beteiligung niemals Einnahmen erzielt wurden, die durch das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren begünstigt waren.

8. Ein Klageantrag kann im zweiten Rechtsgang unter denselben Voraussetzungen erweitert werden, die für eine Erweiterung des Klageantrags im ersten Rechtsgang gelten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 49 Nr. 1
BFH/NV 2016 S. 536 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2016 S. 236
ZAAAF-67271

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