Umsatzsteuer und innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele; Umsatzsteuerbefreiung nur bestimmter Glücksspiele mit Geldeinsatz; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG mit Unionsrecht
Leitsatz
1. Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.
2. Der Bundesrepublik Deutschland ist es in Ausübung ihrer Befugnis, "Bedingungen und Beschränkungen" für die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, auch gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien.
3. Steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, sind keine technischen Defacto-Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
4. Eine Revision ist jedenfalls dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die ordnungsgemäß dargelegte abstrakte Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist und die angestrebte Revision danach in Bezug auf die geklärte Rechtsfrage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 599 Nr. 4 JAAAF-67272