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BFH Beschluss v. - III B 48/15

Gesetze: FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 3 Nr. 2, GG Art. 103 Abs. 1

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten im Ermessen des Finanzgerichts; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Zustellung eines Urteils

Leitsatz

1. Bleibt der ordnungsgemäß geladene Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und verkündet das Finanzgericht nach deren Schluss, dass eine Entscheidung zugestellt wird, so steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Finanzgerichts. Teilt der Kläger zwar mit, dass er verhindert gewesen sei, unterlässt er es aber, den Hinderungsgrund substantiiert darzulegen, glaubhaft zu machen und weiteren Vortrag zur Sache zu machen, handelt das Finanzgericht ermessensfehlerfrei, wenn es eine Woche nach der mündlichen Verhandlung die Zustellung des Urteils bewirkt.

2. Nach Zustellung eines Urteils scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 582 Nr. 4
NAAAF-67275

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