Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung: Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO mit Unanfechtbarkeit, der auf Grund der Ermittlungen der Steuerfahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide; inhaltsgleich mit
Leitsatz
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet -- auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer -- erst, wenn die auf Grund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 531 Nr. 4 XAAAF-67276