Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Leitsatz
1. Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht.
2. Verpflichtet das FG die Familienkasse dazu, dem Kindergeldberechtigten Kindergeld zu „gewähren”, so bedeutet dies nicht, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 403 BFH/NV 2016 S. 640 Nr. 4 BFH/PR 2016 S. 144 Nr. 5 BStBl II 2016 S. 403 Nr. 9 DB 2016 S. 6 Nr. 8 DStR 2016 S. 8 Nr. 8 DStRE 2016 S. 391 Nr. 7 EStB 2016 S. 138 Nr. 4 GStB 2016 S. 18 Nr. 5 HFR 2016 S. 346 Nr. 4 NJW 2016 S. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2016 S. 609 StB 2016 S. 85 Nr. 4 BAAAF-67279