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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Kurzinfo KSt 2/2016 VI 309 - S 0170 - 115

Gemeinnützigkeit;
Karnevalistische Veranstaltungen

Bezug:

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind Maskenbälle und Tanzveranstaltungen – im Gegensatz zu als Zweckbetrieb anzusehenden Karnevalssitzungen – als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einzuordnen, weil bei diesen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern die Pflege von Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen.

Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanz- oder Turnierveranstaltungen mit Einlagen, wie Büttenreden, tänzerische und musikalische Darbietungen) ist für die steuerliche Behandlung darauf abzustellen, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (= Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, hat.

Im o. g. Verfahren ist streitig, ob die von einem Karnevalsverein traditionell am Karnevalssamstag veranstaltete Kostümparty „Nacht der Nächte” (Näheres dazu siehe Urteil) als unmittelbare Förderung des traditionellen Brauchtums in der Form des Karnevals zu qualifizieren ist und daher einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO begründen kann.

Das beklagte Finanzamt sah die Veranstaltung „Nacht der Nächte” als gemischte Veranstaltung mit überwiegendem Charakter einer...

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