Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Haftung bei Öl-Schäden an einem Hausgrundstück und einer öffentlichen Straße im Zuge des Entladens von Heizöl aus einem Tanklastwagen
Leitsatz
1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom , VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).
2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom , VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:081215UVIZR139.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 1162 Nr. 16 EAAAF-67586