Patentnichtigkeitsverfahren: Zulassung eines neuen Angriffsmittels im Berufungsverfahren vor dem BGH; prozessuale Sorgfaltspflicht des Nichtigkeitsklägers vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 554 976 (Streitpatents), das am 15. Januar 1993 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 5. Februar 1992 angemeldet wurde und bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft einen Drahtlegekopf mit Anfangs- und Endringausführung und umfasst 12 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: