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BGH Urteil v. - VIII ZR 349/14

Gesetze: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 5 BGB, § 41 Abs 3 S 2 EnWG

Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte Zustimmung zur Preisanpassung für Normsonderkundenverträge bei unterlassener Vertragskündigung

Leitsatz

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Klausel:

"Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."

benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR349.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 514 Nr. 9
DB 2016 S. 7 Nr. 8
NJW 2016 S. 2101 Nr. 29
NJW 2016 S. 8 Nr. 10
WM 2016 S. 665 Nr. 14
ZIP 2016 S. 1031 Nr. 21
YAAAF-67588

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