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BGH Urteil v. - VI ZR 491/14

Gesetze: § 5 OEG, § 30 BVG, § 31 BVG, § 252 S 2 BGB, § 287 Abs 1 BGB

Erstattungsanspruch eines Bundeslandes für an einen Straftatverletzten erbrachte Rentenleistungen: Behandlung der Grundrente; Grundsätze für eine Prognoseentscheidung zur Bemessung des Erwerbsschadens

Leitsatz

1. Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts.

2. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120116UVIZR491.14.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 793 Nr. 13
UAAAF-67601

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