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BGH Urteil v. - VIII ZR 152/15

Gesetze: § 305c Abs 2 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 556 Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 S 1 MietHöReglG, § 4 Abs 1 S 2 MietHöReglG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung: Anwendbarkeit der Unklarheitenregelung im Hinblick auf eine Fristbestimmung für eine Heizkostenabrechnung

Leitsatz

1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von , BGHZ 185, 310 Rn. 14 mwN; vom , VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28 mwN; vom , VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von , aaO mwN; vom , VIII ZR 327/11, aaO; vom , VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16).

2. Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt:

"Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]",

ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR152.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 514 Nr. 9
NJW-RR 2016 S. 526 Nr. 9
ZIP 2016 S. 1489 Nr. 31
VAAAF-67618

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