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BGH Urteil v. - VIII ZR 26/15

Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei Möglichkeit des Vertragspartners zur Auswahl unter verschiedenen Vertragstexten und Anbringung von Änderungswünschen; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel

Leitsatz

1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von , BGHZ 184, 259). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

2. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von , NJW 1997, 3233).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR26.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 449 Nr. 8
BB 2016 S. 523 Nr. 9
BB 2016 S. 851 Nr. 15
NJW 2016 S. 1230 Nr. 17
NJW 2016 S. 8 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1785
WM 2016 S. 668 Nr. 14
ZIP 2016 S. 474 Nr. 10
FAAAF-67619

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