Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem Eigentumswohnungskäufer hinsichtlich des Wegfalls der Bindungsfrist im Falle einer sukzessiven Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsannahme im Hinblick auf die mögliche Unwirksamkeit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel
Leitsatz
1. Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsannahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen Person nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ("betreuende Belehrung"), den Käufer über die veränderte Sach- und Rechtslage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären.
2. Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung , DNotZ 1991, 750).
Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche Unwirksamkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln, nach denen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt.
Fundstelle(n): DB 2016 S. 7 Nr. 8 DNotZ 2016 S. 711 Nr. 9 NJW 2016 S. 1324 Nr. 18 WM 2016 S. 1651 Nr. 34 ZIP 2016 S. 19 Nr. 10 ZIP 2016 S. 577 Nr. 12 GAAAF-67623