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BGH Urteil v. - VII ZR 266/14

Gesetze: § 249 BGB, § 634 Nr 3 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 638 BGB

Planungsfehlers des von einem Architekten beauftragten Fachplaners: Schaden und Freistellungsansprüche des Architekten bei Fehlerhaftigkeit einer Heizungsanlage; Zurechenbarkeit der eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründenden Pflichtverletzung; Minderung des Honoraranspruchs des Fachplaners

Leitsatz

1. Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen.

2. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.

3. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:280116UVIIZR266.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2032 Nr. 28
NJW 2016 S. 6 Nr. 12
WM 2016 S. 1657 Nr. 34
MAAAF-67647

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