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BVerwG Urteil v. - 6 C 21/14

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 92 GG, Art 140 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 137 Abs 3 S 1 WRV, Art 137 Abs 5 WRV

Geltendmachung von kirchenrechtlichen Ansprüchen vor staatlichen Gerichten; Justizgewährungsanspruch; Prüfungsumfang

Leitsatz

1. Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes können kirchenrechtliche Ansprüche im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können.

2. Die staatlichen Gerichte dürfen kirchenrechtliche Ansprüche nur anerkennen, wenn die staatliche Rechtsordnung nicht entgegensteht.

3. Die grundgesetzlich geschützte Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften umfasst die Einrichtung unabhängiger Kirchengerichte, die Festlegung ihrer Entscheidungszuständigkeiten und den Erlass einer Verfahrensordnung.

4. Die von den Kirchengerichten zuerkannten und festgesetzten Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines kirchengerichtlichen Verfahrens sind von staatlichen Gerichten anzuerkennen, wenn sie nicht auf einer Verletzung der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, des Willkürverbots oder elementarer Verfahrensgarantien beruhen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C21.14.0

Fundstelle(n):
MAAAF-67702

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