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BFH Beschluss v. - VIII B 75/14

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 Satz 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Treuhänder und Mitunternehmer eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft; Veräußerung eines treuhänderisch gehaltenen Mitunternehmeranteils; zweistufiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

Leitsatz

Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der an einer Personengesellschaft zivilrechtlich allein beteiligte Treuhänder dem Treugeber als mittelbarem Mitunternehmer dessen Mitunternehmerstellung vermittelt und daneben selbst Mitunternehmer sein kann. Veräußert der Treuhänder den treuhänderisch gehaltenen Mitunternehmeranteil, erzielt unmittelbar der Treugeber den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Dieser Veräußerungsgewinn wird im Rahmen eines zweistufigen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens auf der ersten Stufe dem Treuhänder zugerechnet. In der Feststellung auf der zweiten Stufe ist dieser Veräußerungsgewinn für den Treugeber als laufender Gewinn oder Anteilsveräußerungsgewinn festzustellen und über die Anwendung einer Tarifbegünstigung zu entscheiden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 551 Nr. 4
DStZ 2016 S. 260 Nr. 8
EStB 2016 S. 140 Nr. 4
CAAAF-67941

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