1. Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs 1 BetrAVG zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern.
2. Der Anpassungsprüfungsstichtag steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Eine Abweichung ist auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs 3 BetrAVG).
3. Die Prüfung und Ablehnung der Anpassung der Betriebsrente des Arbeitnehmers durch den Rechtsvorgänger des Arbeitgebers führt auch nach § 242 BGB nicht zu einer Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungsprüfungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abweichung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen.