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BGH Beschluss v. - I ZB 69/14

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG

Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

Leitsatz

GLÜCKSPILZ

Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:151015BIZB69.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 641 Nr. 11
LAAAF-68320

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