Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben
Leitsatz
1. Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an , NJW 2014, 1886).
2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGH, , V ZR 247/80, BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553 und vom , VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom , IV ZR 218/06, FamRZ 2007, 1649).
3. Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:270116UXIIZR33.15.0
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 320 Nr. 10 NJW 2016 S. 2652 Nr. 36 AAAAF-68354