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BGH Urteil v. - I ZR 36/14

Gesetze: § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG, Art 2 Abs 1 Buchst a EGV 1223/2009, Art 4 EGV 1223/2009, Art 11 Abs 2 Buchst d EGV 1223/2009, Art 20 Abs 1 EGV 1223/2009, Art 20 Abs 2 EGV 1223/2009, Art 2 EUV 655/2013, Art 2 Anhang Nr 3 EUV 655/2013, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 6 EGRL 29/2005, § 2 Abs 5 LFGB, § 27 Abs 1 S 1 LFGB, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB

Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender Werbeaussagen über die Wirkung kosmetischer Mittel nach der Kosmetik-Verordnung als Marktverhaltensregelung; Darlegungs- und Beweislast; wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen über kosmetische Mittel - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir

Leitsatz

Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir

1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.

2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.

3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR36.14.0

Fundstelle(n):
EAAAF-68357

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