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BGH Urteil v. - VIII ZR 137/15

Gesetze: § 556 Abs 1 S 2 BGB, BetrKV vom

Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Übertragung der Betriebskosten

Leitsatz

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:100216UVIIIZR137.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1308 Nr. 18
NJW 2016 S. 6 Nr. 11
FAAAF-68387

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