Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten - Rückerstattungsanspruch des Leistenden innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist - Krankenkasse - Übernahme einer Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit - Beginn der Ausschlussfrist für Geltendmachung des Erstattungsanspruchs - Regelungszweck der Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Leitsatz
1. Leistet ein Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs, den der berechtigte Leistungsträger nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht hat, kann der Leistende innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist Rückerstattung verlangen.
2. Leistet eine Krankenkasse einem Versicherten Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit, beginnt die Ausschlussfrist für das Geltendmachen des Erstattungsanspruchs mit dem letzten Behandlungstag, auch wenn der zuständige Träger dem Versicherten später zur Behandlung geleistete Zuzahlungen erstattet.