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BVerwG Beschluss v. - 9 B 45/15

Gesetze: § 19 SachenRBerG, § 68 SachenRBerG, § 70 SachenRBerG, § 53 LAnpG, § 61a LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 64 LAnpG, § 44 FlurbG, § 63 Abs 1 FlurbG, § 65 FlurbG

Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher Zeitpunkt

Leitsatz

1. Im Rahmen der Bodenwertbestimmung nach § 68 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. LwAnpG (juris: LAnpG) sinngemäß anzuwenden ist, kommt es bei einem tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung nicht an; unabhängig davon ist grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen.

2. Im Bodenordnungsverfahren richtet sich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes. Maßgebend für die Bemessung der Landabfindung ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG), hilfsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht. Eine unanfechtbare Wertfestsetzung ist der Ermittlung des Abfindungsanspruchs regelmäßig zu Grunde zu legen.

3. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. Sie wird nicht durch § 61a LwAnpG verdrängt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B45.15.0

Fundstelle(n):
MAAAF-68457

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