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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3225 BStBl 2016 I S. 173

Zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015

Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage nach dem

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren, an die Sachwertrichtlinie vom , BAnz AT B1, für Bewertungsstichtage nach dem angepasst. Infolge der Änderungen in § 190 und in den Anlagen 22, 24 und 25 zum Bewertungsgesetz ergehen nachstehende Regelungen:

I. Ertragswertverfahren

Zu § 185 BewG

1. Restnutzungsdauer (R B 185.3 ErbStR 2011)

(1)  1Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 2Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.

(2)  1Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 22 zum BewG zu entnehmen. 2Sie richtet sic...

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