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OFD Niedersachsen - S 0550 - 1909 - St 151

§ 143 Rechtsfolgen

Allgemeines

Der Anfechtungsanspruch richtet sich auf Rückgewähr der anfechtbar entäußerten Gegenstände zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 InsO). Wie die Rückgewähr im Einzelnen zu erfolgen hat, hängt von der anfechtbaren Handlung und der Art der zurückzugewährenden Gegenstände ab.

Eine anfechtbar übereignete Sache ist an die Insolvenzmasse zurückzuübereignen. Eine abgetretene Forderung ist zurückabzutreten. Auf ein anfechtbar erlangtes Pfandrecht hat der Pfandgläubiger zu verzichten.

Ist der Gegenstand beim Anfechtungsgegner nicht mehr vorhanden oder hat sich der Wert des Gegenstands verringert, hat der Anfechtungsgegner den Wert (Surrogat) oder die Wertminderung in Geld zur Masse zu zahlen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB).

Hat der Anfechtungsgegner die Leistung unentgeltlich erhalten, so muss er sie nur zurückgewähren, soweit er durch sie bereichert ist (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Zu Rückgewähr oder Wertersatz ist er aber dann verpflichtet, wenn er wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Vor Auszahlung eines berechtigten Anfechtungsanspruchs ist zunächst zu überprüfen, ob unter der Massesteuernummer Abgabenrückstände bestehen, mit denen aufger...

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