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BFH Beschluss v. - X B 95/15

Gesetze: AO § 196, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 355 Abs. 1 Satz 1, AO § 356 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15, FGO § 55, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 135 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3

Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt (BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zum , BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, insoweit keine Divergenz.

2. Eine Verpflichtung des FA, den Gesetzestext in einer Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren, besteht nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 194 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 732 Nr. 5
DAAAF-68567

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