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BFH Beschluss v. - VII B 97/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 74, StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1, StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6

Unterschrift des verfügenden Richters als Voraussetzung bei der Setzung einer Ausschlussfrist

Leitsatz

Eine Verfügung, mit der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt wird, muss vom verfügenden Richter mit einer Unterschrift versehen werden, so dass eine Paraphe nicht ausreicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 764 Nr. 5
OAAAF-68572

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