Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IX B 46/15

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 103 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 4a, EStG § 10d Abs. 4, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BFH geklärt und auch nicht weiter streitig sind.

2. Vertritt das FG eine abweichende Würdigung der Tatsachen und eine andere Rechtsauffassung als der Kläger, liegt darin keine Gehörsverletzung.

3. Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gibt, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 768 Nr. 5
SAAAF-68575

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank