Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens
Leitsatz
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:081215UIIZR333.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 719 Nr. 12 DB 2016 S. 6 Nr. 11 DB 2016 S. 644 Nr. 11 DStR 2016 S. 880 Nr. 15 NJW 2016 S. 6 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 838 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 443 WM 2016 S. 511 Nr. 11 ZIP 2016 S. 523 Nr. 11 QAAAF-68875