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BGH Urteil v. - I ZR 61/14

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG vom , § 3 Abs 2 S 1 UWG vom , § 3a UWG vom , § 4 Nr 11 UWG vom , § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 1 Abs 6 S 1 PAngV, Art 7 Abs 4 Buchst c EGRL 29/2005

Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von Preisen in der Werbung eines Bestattungsunternehmers; Pflicht zur Angabe der Berechnungsparameter für Überführungskosten; Tatbestand des Rechtsbruchs nach neuem Recht - Wir helfen im Trauerfall

Leitsatz

Wir helfen im Trauerfall

1. Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

2. Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

3. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG a.F. und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a.F. ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR61.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 705 Nr. 12
DB 2016 S. 7 Nr. 11
NJW-RR 2016 S. 1322 Nr. 21
LAAAF-68881

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