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BSG Urteil v. - B 2 U 11/14 R

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2106 BKV

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand: wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats oder BK-Merkblatt und Fachliteratur - keine Erschütterung durch einzelne Gegenstimmen oder Mindermeinung - typisches Krankheitsbild: eindeutige Beziehung zwischen Lokalisation des einwirkenden Drucks und dem anatomisch zuzuordnenden klinisch-neurologischen Befund - Bejahung der naturwissenschaftlichen Kausalität im Einzelfall - Druckschädigung der Nerven - Pflücktätigkeit eines Obstbauers über mehrere Jahrzehnte

Leitsatz

1. Für die Berufskrankheit "Druckschädigung der Nerven" (Nr 2106) ist eine eindeutige Beziehung zwischen der Lokalisation des einwirkenden Drucks und dem anatomisch zuzuordnenden klinisch-neurologischen Befund kennzeichnend.

2. Einzelne Gegenstimmen sind nicht geeignet, einen einmal gebildeten und in der wissenschaftlichen Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats oder in Merkblättern und in der einschlägigen Fachliteratur geäußerten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erschüttern, solange nicht die Mehrheit der Fachwissenschaftler den Erkenntnisstand aufkündigt.

3. Bei einer für die Schadensverursachung geeigneten Einwirkung und einem belastungskonformen Schadensbild kann bei fehlenden Anhaltspunkten für eine alternative äußere oder innere Verursachung die naturwissenschaftliche Kausalität im Einzelfall bejaht werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:171215UB2U1114R0

Fundstelle(n):
MAAAF-68914

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