2. Aufwendungen für den studienbedingten Erwerb von Mitteln, die für die Ausbildung benötigt werden, sind regelmäßig aus dem der Deckung der Ausbildungskosten dienenden Anteil der individuellen Ausbildungsförderung zu bestreiten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2015:171215U5C8.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 21 NJW 2016 S. 1602 Nr. 22 RAAAF-68947