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BVerwG Urteil v. - 5 C 8/15

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8 vom , § 90 Abs 4 S 1 SGB 8 vom , § 17 Abs 2 S 1 BAföG vom

Anrechnung von BAföG-Darlehen als Einkommen

Leitsatz

1. Der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (juris: SGB 7).

2. Aufwendungen für den studienbedingten Erwerb von Mitteln, die für die Ausbildung benötigt werden, sind regelmäßig aus dem der Deckung der Ausbildungskosten dienenden Anteil der individuellen Ausbildungsförderung zu bestreiten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:171215U5C8.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 21
NJW 2016 S. 1602 Nr. 22
RAAAF-68947

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